Kriegsgefangene und Lagerleben

Die Behandlung, Unterbringung und Ernährung von Kriegsgefangenen im Kontext des ,Dritten Reiches’ war in den Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung von 1907 (Artikel 4 bis 20) sowie der durch das ,Dritte Reich’ 1934 ratifizierten Genfer Konvention von 1929 geregelt.1

Die Behandlung der sowjetischen Soldaten in deutscher Kriegsgefangenschaft, die in der Verantwortung der Wehrmacht lag, stand hierzu in starkem Widerspruch. Gemäß der pseudowissenschaftlichen ,Rassenideologie’ der Nationalsozialisten galten Personen, die von den Nationalsozialisten als ‘slawisch’ definiert wurden, als ,rassisch’ besonders ,minderwertig’ und wurden vorsätzlich wesentlich schlechter und behandelt als andere Gruppen von Kriegsgefangenen.2

Einzelerlass zu Kolonnenarbeit sowjetischer Kriegsgefangener in der Forstwirtschaft

Ein Beispiel für die Institutionalisierung des Arbeitseinsatzes von Kriegsgefangenen ist der "Einzelerlass zu Kolonnenarbeit sowjetischer Kriegsgefangener in der Forstwirtschaft" (Quelle: BArch RW 6/272, Bl. 15.)

Diese Haltung gegenüber den sowjetischen Soldaten spiegelt sich auch in der Behandlung der Gefangenen im Kriegsgefangenenlager Hollerath wider. Die Nahrungsrationen der Männer, die bereits ausgezehrt und hungernd in Hollerath angekommen waren,3 wurden im Vergleich zu anderen Häftlingsgruppen deutlich herabgesetzt.4 An einen Arbeitseinsatz der sowjetischen Kriegsgefangenen wäre eigentlich gar nicht zu denken gewesen, denn schon in den provisorischen Lagern im östlichen Frontgebiet hatte die Wehrmacht den deutschen Vernichtungskrieg konsequent durchgesetzt und die Kriegsgefangenen in großer Zahl verhungern lassen.5 Katastrophale Zustände beim Transport der Kriegsgefangenen in das ,Deutsche Reich’,6 Mangelernährung und die schweren Arbeiten in den umliegenden Wäldern führten zum Tod vieler Gefangener.8

Mit 70 Toten um die Jahreswende 1941/42 verzeichnete das Kriegsgefangenenlager Hollerath die höchste Opferzahl aller Kriegsgefangenenlager im Kreis Schleiden.9 Gefangene, denen es aufgrund der schlechten Versorgung oder den Misshandlungen durch das Wachpersonal nicht möglich war, an Arbeitseinsätzen teilzunehmen, blieben im Lager. Dort waren sie jedoch weiterhin den üblen Schikanen des Wachpersonals ausgesetzt. So berichtete eine Zeitzeugin, dass die Gefangenen gezwungen worden seien, bis zur völligen Erschöpfung im Kreis zu gehen, wozu sie kaum noch fähig gewesen wären.10

Die körperliche Misshandlung der Gefangenen durch die Lagerwachen war ein alltäglicher Bestandteil des Lagerlebens. Den Kriegsgefangenen drohten bereits bei geringfügigen Vergehen“ harte Strafen. So soll ein Gefangener nach einem gescheiterten Fluchtversuch erschlagen worden sein, noch während er am Zaun festhing.11 Ein weiterer Gefangener sei bei einem Fluchtversuch angeschossen worden und verstorben, weil er keine ärztliche Hilfe bekam.12

Kontakt zwischen den Kriegsgefangenen und der Hollerather Zivilbevölkerung war grundsätzlich verboten. Gründe hierfür waren das rassistische Konstrukt der ‚Rassenhygiene‘ sowie die Befürchtung, dass die zivile Bevölkerung durch die sowjetischen Kriegsgefangenen politisch beeinflusst werden könnte.13 Zeitzeug:innen berichteten jedoch, dass die sowjetischen Kriegsgefangenen durchaus im Stadtbild präsent gewesen wären. Demnach sei es zu zahlreichen Tauschgeschäften zwischen den Kriegsgefangenen und der lokalen Bevölkerung gekommen.14 Dabei hätten die Kriegsgefangenen selbstgeflochtene Körbe oder selbst hergestelltes Spielzeug gegen Nahrung eingetauscht.15

Den Kriegsgefangenen stand gemäß den Genfer Konventionen ein Mindestmaß an Kultur und Bildung zu. Für das Kriegsgefangenenlager Hollerath ist die Übersendung und der Empfang von mindestens einer Bücherkiste durch das Bureau International d`Èducation Geneve im Herbst 1943 belegt.16 Diese vermeintliche Kooperation“ kann als Versuch der Lagerleitung interpretiert werden, auf internationaler Ebene den Anschein eines humanen Umgangs mit Kriegsgefangenen zu erwecken.

Nachfolgend haben Sie die Möglichkeit, zeitgenössische administrative Dokumente einzusehen, in denen die Behandlung von Kriegsgefangenen verbindlich geregelt wurde.

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1 Vgl. Reichsamt des Inneren (Hrsg.): Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (Haager Landkriegsordnung), 18. Oktober 1907. In: RGBl Berlin 1910. S. 107 - 151 sowie: Reichsamt des Inneren (Hrsg.): Bekanntmachung über das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und das Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen, 30. April 1934. In: RGBII Berlin 1934. S. 227 - 262.
2 Vgl. Schöller, Benedikt/ Schöller, Konrad: Verschleppt, verhungert, verscharrt - vergessen? Die sowjetische Kriegsgräberstätte Simmerath-Rurberg im regionalgeschichtlichen Kontext, in: Karola Fings/ Frank Möller (Hrsg.): Hürtgenwald - Perspektiven der Erinnerung, Berlin: Metropol 2016, S. 81-100, hier S. 81.
3 Vgl. Heinen, Franz Albert: “Abgang durch Tod”. Zwangsarbeit im Kreis Schleiden 1939-1945, Schleiden, 2018, S. 78.
4 Vgl. ebd. S. 208.
5 Vgl. ebd. S. 239.
6 Vgl. ebd. S. 240.
7 Vgl. ebd. S. 208.
8 Vgl. ebd. S. 80.
9 Vgl. ebd. S. 244.
10 Vgl. ebd. S. 79.
11 Vgl. Heinen, “Abgang durch Tod” 2018, S. 79.
12 Vgl. ebd.
13 Vgl. ebd. S. 218.
14 Vgl. ebd.
15 Vgl. ebd. S. 81.
16 Vgl. ebd. S. 220.